Satzung

    A. Lehmann
    A. Lehmann
M. Landmann
M. Landmann
Janine Kühl
Janine Kühl
  Markus Janner
  Markus Janner
  U. Wiesenberg
  U. Wiesenberg
Angelika Janner
Angelika Janner

Satzung vom 14. Dez. 1988, geändert 2012, geändert 20.11.2014

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Clubs

Der Tennisclub führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß von 1959 e.V. Er hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Das Clubjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Clubs

(1) Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Wettkämpfe der Mitglieder, Einrichtung von Sportanlagen sowie Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten.

(3) Der Club ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen jede Form von Dis- kriminierung.

(4) Der Club ist Mitglied des Tennisverband Schleswig-Holstein e.V. Der Club und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Club hat:

     a) aktive Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) jugendliche Mitglieder d) Ehrenmitglieder

(2) Mitglied kann jeder, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. Die Aufnahme in den Club folgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Höchstzahl der aktiven Mitglieder festsetzen. Bewerben sich mehr Interessenten um die Mitgliedschaft, als aufgenommen werden können, so sollen Einwohner der Stadt Neustadt bevorzugt werden.

 

§ 4 Beiträge:

(1) Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2) Die Höhe der Jahresbeiträge sowie der Aufnahmegebühren und der eventuell erforderlichen Umlage wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.

(4) Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

(5) Über Beitragsermäßigung für ein in wirtschaftliche Not geratenes Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder, die zu Beginn des Clubjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben vollen Anteil am gesamten Sportbetrieb. Sie haben das Recht auf die Benutzung der Platzanlage nach Maßgabe der Spiel– und Platzordnung. Sie besitzen das aktive und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht. Spielberechtigung besteht erst nach Zahlung des Beitrages.

(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs und freien Zutritt zur Platzanlage Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Jugendliche Mitglieder haben Anteil am gesamten Sportbetrieb. Sie sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, haben jedoch bis Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht nur in sie betreffende Angelegenheiten. Jugendliche zahlen einen geminderten Beitrag. Ihre Interessen werden durch den Jugendwart vertreten.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Clubs zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, ferner zur Teilnahme an allen vom Club festgesetzten sportlichen Veranstaltungen und allen Arbeiten, die zur Erhaltung der Tennisplatzanlage und der dem Club gehörenden Geräte notwendig sind.

(5) Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. freiwilligen Austritt

2. Tod

3. Kündigung der Mitgliedschaft 4. Ausschluss

zu 1: Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig: er muss spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

zu 2: Mitgliedern, die bis 30.06 eines jeden Jahres trotz schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, kann vom Vorstand die Mitgliedschaft gekündigt werden. Nach Kündigung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Beitrages bestehen.

zu 4: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ferner durch Vorstandsbeschluss erfolgen, und zwar bei Verstößen gegen die Spiel- und Platzordnung und bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen den Beschluss binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründet Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Ver- bindlichkeiten bleiben bestehen.

 

§ 7 Organe des Clubs

(1) Mitgliederversammlung (2) Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes

b) Entgegennahme der Kassenberichte

c) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

f) Festlegung der Clubbeiträge

g) Genehmigung des Haushaltsplanes

h) Satzungsänderungen

i) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung

(3) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 Stimmen der stimmberechtigten Clubmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

(4) Anträge der Mitglieder für die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen dem 1. Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Clubs bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Sportwart f) dem Jugendwart.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie besitzen Alleinver- tretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans zu leisten.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Das Mindestalter eines Vorstandsmitglieds soll 18 Jahre betragen.

(5) Die Wahl zum Vorstand erfolgt jährlich. In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart, im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende sowie der Sport - und der Kassenwart gewählt. Außerdem werden zwei Kassenprüfer jährlich im Wechsel für zwei Jahre gewählt sowie jährlich der stellvertretende Sportwart, der stellvertretende Kassenwart und der stellvertretende Jugendwart. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.

 

§ 10 Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus 4 aktiven Mitgliedern, von denen eines der Sportwart ist. Die Mitglieder des Sportausschusses werden gleichzeitig mit dem Sportwart von der Mitglie- derversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Sportausschuss obliegt die Einteilung und Regelung des Spielbetriebs im Rahmen der Spiel– und Platzordnung, Festsetzung der Turniere, Förderung der Weiterbildung der einzelnen Mannschaften (möglichst Einsatz von Trainern), Weiterbildung der Übungsleiter, Übernehmen von Patenschaften für die Jugend durch alle Mannschaftsmitglieder. Alle erarbeiteten Richtlinien und Vorschläge bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 11 Ordnungen

(1) Zur Durchführung dieser Satzung besteht eine Beitragsordnung.

(2) Der Verein behält sich die Verabschiedung weiterer Ordnungen vor. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

(1) Der Tennisclub Grün-Weiß von 1959 e. V. 23730 Neustadt / Holstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege des Tennissports als Volkssport. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neustadt in Holstein, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. gezeichnet, Der Vorstand.

Zum Jahresbeginn 2015 gelten die Änderungen in der Neufassung der Satzung. Du kannst die neue Fassung rechts im Download runterladen.

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